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Beweis, wo bist du? Jüngste Entwicklungen in internationalen vertriebsrechtlichen Streitigkeiten hinsichtlich der Beweisführung in einem anderen Mitgliedstaat

Beweis, wo bist du? Jüngste Entwicklungen in internationalen
vertriebsrechtlichen Streitigkeiten hinsichtlich der Beweisführung
in einem anderen Mitgliedstaat

 

1. Die Bedeutung des Beweises in vertriebsrechtlichen Streitigkeiten

Prozessführung in vertriebsrechtlichen Streitigkeiten ist wie Tennis spielen gegen Roger Federer: Sie müssen den Punkt drei Mal machen, bevor Sie ihn letztendlich gewinnen. Mit einem kräftigen Aufschlag muss das Gericht überzeugt werden, dass der Mandant Recht und die Gegenseite Unrecht hat. Während des Ballwechsels müssen Sie ihre Forderung bewerten und Ihr Siegesschlag wird der Schlusspunkt einer (erfolgreichen) Vollstreckung der Entscheidung sein.

Zumeist wird ihr Mandant in der Lage sein, Sie mit sämtlichen erforderlichen Beweisen auszustatten. Während des Verfahrens werden Sie oft an den Punkt kommen, wo Sie Beweise benötigen, die sich in der Hand der Gegenseite befinden. Kompliziert werden kann es umso mehr, als die Gegenseite oder der Beweis an sich sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

Zwei jüngere Fälle in internationalen Vertriebsstreitigkeiten nach belgischem Recht zeigen, dass nach einem guten Aufschlag zunächst der Return der Gegenseite abzuwarten ist, bevor gejubelt wird.

 

2. Fall 1: Nationale Souveränität

i. Sachverhalt

Der Sachverhalt stellt sich einfach dar: eine deutsche Gesellschaft A war als Handelsvertreter einer belgischen Gesellschaft B (Prinzipal) für den deutschen Markt tätig. Die Gesellschaft B beendete das Vertragsverhältnis. Daraufhin klagte A vor den deutschen Gerichten auf Zahlung der Provisionen für die Geschäfte, die nach Beendigung geschlossen worden sind.

Zur Berechnung des Anspruchs benötigte A die Dokumente bezüglich der früheren Kunden, die auf die Zeit nach der Beendigung datierten.

ii. Entscheidung

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2006 vor dem Landgericht Koblenz erklärte der Managing Director der Gesellschaft B, dass B bereit wäre, den erforderlichen Beweis freiwillig herauszugeben. Das Landgericht nahm dieses Geständnis zur Kenntnis und erlies ein entsprechende Anerkenntnisurteil am 08. März 2006.

Allerdings rührte sich Gesellschaft B nach der Entscheidung des Landgericht Koblenz nicht, so dass A entschied, die deutsche Entscheidung vor den belgischen Gerichten für vollstreckbar erklären zu lassen. Diesem Antrag wurde durch das Gericht Erster Instanz in Turnhout am 22. November 2006 entsprochen.

Am 28. März 2007 leitete die Gesellschaft ein Widerspruchsverfahren gegen diese Entscheidung ein. Bemerkenswert war die Argumentation von B: Obwohl ihr Managing Director vor dem Landgericht Koblenz erklärt hatte, die Dokumente freiwillig herauszugeben, sei B nunmehr nicht mehr dazu bereit. Aufgrund dieser Weigerung können diese Dokumente nach Ansicht von B nur zwangsweise gezwungen werden, vorgelegt zu werden. Sollte das Landgericht Koblenz B zwingen, diese Dokumente vorzulegen, hätte das Landgericht die Prozedur gemäß der Verordnung Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen befolgen sollen (nachfolgend: VO 1206/2001).

B fügte hinzu, dass Art. 17, 2 der Verordnung allein eine Ausnahme vorsieht für den Fall, dass die direkte Übergabe auf einer freiwilligen Grundlage, ohne dass Zwangsmaßnahmen erforderlich sind, erfolgt.

B stellte klar, dass sie zu diesem Zeitpunkt den Beweis nicht freiwillig vorlegen wird und aufgrund dessen, dass sich der Beweis in einem anderen Mitgliedstaat befindet (Belgien), verstieß das deutsche Gericht gegen die Souveränität Belgiens, was sich nun in ein Ersuchen zur direkten Beweiserhebung in einem anderen Mitgliedstaat, ohne den Regelungen der VO 1206/2001 folgte, wandelte.

In seinem Urteil vom 06. März 2008 ging das Gericht Erster Instanz Turnhout konform mit der Gesellschaft B. Das Gericht ist der Ansicht, es sei irrelevant, dass die deutsche Entscheidung infolge eines Geständnisses des Managing Directors von B erfolgte. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung konnte das Gericht Erster Instanz Turnhout allein versichern, dass B die Dokumente nicht freiwillig vorlegen wollte und daher Zwangsmaßnahmen erforderlich waren. Daher verstoße die deutsche Entscheidung gegen die Souveränität Belgiens, welche Teil ist der öffentlichen Ordnung. Gemäß Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend VO Nr. 44/2001) kann die Anerkennung eines ausländischen Urteils verweigert werden, sofern diese Anerkennung im Widerspruch steht zu der öffentlichen Ordnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung ersucht wird. Das Gericht Erster Instanz Turnhout revidierte die vorangegangene Entscheidung des Gerichts Erster Instanz Turnhout vom 22. November 2006, welches das Exequaturverfahren zuerkannt hatte.

Gemäß Anhang IV der VO Nr. 44/2001 legte die Gesellschaft A vor dem belgischen Kassationshof Berufung gegen die Entscheidung vom 06. März 2008 ein. In seiner Entscheidung vom 29. April 2010 verwies der Kassationshof auf Art. 36 der VO Nr. 44/2001, der besagt, dass ein ausländisches Urteil unter keinen Umständen auf seinen materiellen Inhalt überprüft werden darf. Der Kassationshof entschied, dass das Urteil vom 06. März 2008 des Gerichts Erster Instanz Turnhout gegen Art. 36 der VO Nr. 44/2001 verstieß, insofern das Gericht Erster Instanz Turnhout eine rechtswidrige Überprüfung des materiellen Inhalts des deutschen Urteils anstellte. Auf Grundlage dieser rechtswidrigen Überprüfung prüfte das Gericht Erster Instanz Turnhout ebenfalls nicht rechtmäßig, ob das deutsche Gericht die Europäischen Regelungen korrekt angewandt hatte.

Der Kassationshof hob die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz Turnhout vom 06. März 2008 auf und verwies die Angelegenheit an ein anderes Gericht Erster Instanz (in casu Antwerpen), im Rahmen dessen nunmehr eine neue Entscheidung erwartet wird.

 

3. Fall 2: Widerspruch zu den wesentlichen Prinzipien des Rechts

i. Sachverhalt

Der Sachverhalt des zweiten Falls stellt sich etwas komplizierter dar und ist auch spezifisch im Hinblick auf die belgischen Regelungen zum Vertriebsrecht. Belgien gehört zu den wenigen Ländern, die über eine ausdrückliche Gesetzgebung für die Beendigung von Vertriebsverträgen von unbestimmter Dauer verfügen, das Gesetz vom 27. Juli 1961 (Wet betreffende eenzijdige beëindiging van de voor onbepaalde tijd verleende concessies van alleenverkoop / La loi du 27 juillet 1961 relative à la résiliation des concessions de vente exclusive à durée indéterminée).

Das Gesetz vom 27. Juli 1961 findet auf drei Sorten von Vertriebsverträgen von unbestimmter Dauer Anwendung:

  • Alleinvertriebsverträge, d.h. Vertriebsverträge, im Rahmen derer kein weiterer Vertriebshändler innerhalb des Vertragsgebiets bestellt wird ('eingeräumte Exklusivität');
  • Quasi-exklusive Vertriebsverträge, d.h. Vertriebsverträge, aufgrund derer der Vertragshändler im Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisses des Prinzipals, die Gegenstand der Vereinbarung sind, vertreibt ('faktische Exklusivität');
  • Vertriebsverträge, die dem Vertriebshändler wesentliche Pflichten auferlegen, die derartige Aufwendungen darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung beträchtlichen Schaden erleiden würde.

Im Gegensatz zu z.B. Prozessführung im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen kann die Beweisführung bei vertriebsrechtlichen Streitigkeiten nach belgischem Recht nicht nur ein Thema sein, wenn es um die Bestimmung der Höhe des Anspruchs geht, sondern auch um nachzuweisen, ob ihr Mandant unter den Schutzbereich des Gesetzes vom 27. Juli 1961 fällt oder nicht. Zahlreiche Vertriebsverhältnisse und Handelsbeziehungen basieren noch immer auf einer mündlichen Vereinbarung. Die belgische Rechtsprechung geht davon aus, dass mündliche Vertriebsverträge als auf unbestimmte Zeit geschossen gelten. Ohne das Bestehen einer schriftlichen Vereinbarung ist es fast unmöglich, eine gewährte Exklusivität zu beweisen oder nachzuweisen, dass wesentliche Verpflichtungen auferlegt worden sind. Solche mündlichen Vertriebsverträge können dementsprechend unter den Schutzbereich des Gesetzes vom 27. Juli 1961 fallen, wenn diese als quasi-exklusive Vertriebsverhältnisse qualifiziert werden können.

Literatur und Rechtsprechung variieren in Bezug auf die exakte Bestimmung des 'mehr oder weniger'-Anteils in dem Erfordernis mehr oder weniger alle Vertragsprodukte innerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen, die sich in dem Bereich von nicht weniger als 70%, nicht unter 80% bis zu nicht unter 90% der gesamten Verkäufe bewegen.

Ferner gibt es keine einheitliche Antwort auf die Frage, welchen Zeitraum das Gericht zu berücksichtigen hat, um diesen Anteil zu berechnen: allein das Jahr, das dem Jahr der Beendigung vorangeht, oder der Durchschnitt der letzten drei Jahre. An der Stelle, wo der Vertriebshändler seine eigenen Verkäufe einfach nachweisen kann, benötigt er die Fakten, die sich im Alleinbesitz des Prinzipals befinden, um seinen Anteil berechnen zu können.

Im Fall 2 fand sich die Gesellschaft selbst in der oben beschriebenen Situation wieder. Gesellschaft A, eine belgische Gesellschaft, verkaufte von Beginn der 90er Jahre an in Belgien Produkte eines deutschen Herstellers, Gesellschaft B. Zwischen den Parteien wurde niemals ein schriftlicher Vertriebsvertrag unterzeichnet und die Dinge nahmen einen schlechten Lauf, als die Gesellschaft B eine Gesellschaft C in Belgien gründete, um hierüber dieselben Vertragsprodukte innerhalb desselben Vertragsgebiets zu verkaufen.

Gesellschaft A verklagte Gesellschaft B und C vor dem Handelsgericht Kortrijk und machte geltend, dass zwischen der Gesellschaft A und B eine quasi-exklusive Vertriebsbeziehung bestand. Gesellschaft B hat diese geschützte Vertriebsbeziehung ohne Einräumung einer Kündigungsfrist mit der Begründung beendet, dass B die Gesellschaft C gegründet hat und letztere die Produkte direkt an Kunden und im Vertragsgebiet von A verkaufte (sog. 'l'acte equipollent à rupture').

ii. Entscheidung

In Streitigkeiten, die sich auf die Beendigung von Vertriebsverträgen beziehen, verfolgen die Gerichte oftmals dieselbe Marschroute. Das Gericht untersucht, ob die Beziehung zwischen den Parteien als Vertriebsverhältnis qualifiziert werden kann oder es sich lediglich um einzelne aufeinanderfolgende Verkaufsverträge handelt. Wenn die Beziehung als Vertriebsverhältnis qualifiziert werden kann, wird sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob der Vertriebsvertrag in den Schutzbereich des Gesetzes vom 27. Juli 1961 fällt oder nicht.

In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2008 leitete das Handelsgericht Kortijk aus den zugrundeliegenden Tatsachen ab, dass zwischen A und B ein Vertriebsvertrag bestand. Um festzustellen, ob dieser Vertriebsvertrag durch das Gesetz vom 27. Juli 1961 geschützt ist, entschied das Gericht, dass B und C die Verkaufszahlen der Produkte in den Jahren 2001-2002, 2002-2003 und 2003-2004 in Belgien vorlegen musste. Die Angelegenheit wurde bis zum 11. September 2008 ausgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2008 weigerten sich B und C, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen. C erklärte, sie könne diese Zahlen nicht vorlegen, da sie nicht hierüber verfüge, insofern sie allein Vertriebshändler der Gesellschaft C sei. B verweigerte dies mit der Begründung, dass sie ihren Sitz in Deutschland habe – und sich diese Zahlen ebenfalls in Deutschland befinden und das Gericht der Prozedur nach der Verordnung Nr. 1206/2001 folgen müsste, was dieses nicht getan hat.

Das Handelsgericht erließ am 30. Oktober 2008 eine neue Entscheidung. Darin forderte das Gericht B auf, seine Verkaufszahlen vorzulegen in Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 1206/2001: Das Handelsgericht Kortrijk fragte bei der Zentralstelle in Deutschland an (in casu das Amtsgericht Steinfurt), den Beweis direkt in Deutschland aufzunehmen (Art. 17 Verordnung Nr. 1206/2001).

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 sandte das Amtsgericht Steinfurt die Anfrage des Handelsgerichts Kortrijk zurück ohne jeglichen Beweis, allerdings mit den Bemerkungen von B, adressiert an das Amtsgericht Steinfurt. B erklärte, dass sie der Anfrage des Handelsgerichts Kortrijk nicht nachfolgen könne unter Verweis auf Art. 17 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (nachfolgend UWG genannt). Art. 17 UWG verbietet die Präsentation des Beweises, welcher sich auf Handels- oder Industriegeheimnisse in gewissen Situationen beziehe. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Gerichte überprüfen, ob eine solche Anfrage proportional und angemessen ist unter Berücksichtigung der wiederstreitenden Interessen der Parteien.

Laut B bestanden vorliegend zwei Gründe, die Anfrage des Handelsgerichts Kortrijk zurückzuweisen. Zum einen, während des Verfahrens wurde A zum Vertriebshändler des größten Wettbewerbers von B. Zum anderen, verlangte das Handelsgericht die Verkaufszahlen der Produkte in Belgien in den Jahren 2001-2002, 2002-2003 und 2003-2004. Gesellschaft B verwies auf ein Urteil des Berufungsgerichts Brüssel, im Rahmen dessen das Berufungsgericht allein die Zahlen des Jahres, welches dem Jahr der Beendigung voranging, berücksichtigte, um die Quasi-Exklusivität zu berechnen. Aus den vorgenannten Gründen war die Anfrage des Handelsgerichts Kortrijk nicht vernünftig, da die Nachteile für B die Interessen von A überwiegen würden, sofern die geforderten Beweise vorgelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2010 vor dem Handelsgericht Kortrijk erklärte B, dass das Handelsgericht Kortrijk die Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt, der Anfrage auf Grundlage der Anmerkungen von B nicht nachkommen zu müssen, akzeptieren müsste (Art. 33 VO Nr. 44/2001). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist das Handelsgericht Kortrijk – nach Ansicht der Gesellschaft B – sogar nicht berechtigt zu überprüfen, ob das Amtsgericht Steinfurt Art. 17 UWG korrekt angewendet hat.

Das Handelsgericht Kortrijk wird in dieser Sache eine Entscheidung nicht vor September 2010 treffen.

 

4. Schlussbemerkungen

Nach belgischem Prozessrecht bestehen überraschenderweise kleine Waffen, um gegen diese Blockadestrategien zu kämpfen oder das Verfahren zu beschleunigen.

Die belgische Rechtslehre vertritt die Auffassung, dass das Gericht nicht einfach schlussfolgern könne – als eine Art von Strafe – dass eine Tatsache bewiesen ist, wenn der Beweis, der die Tatsache belegen soll, nicht vorgelegt wird.

Folgende Sanktionen und Maßnahmen sind möglich:

  • Entschädigung ex aequo et bono (Art. 882 belg. ZPO);
  • Strafsanktionen (Art. 495bis belg. Strafgesetzbuch);
  • Auferlegung von Geldbußen für Nichterfüllung (Art. 1385bis belg. ZPO).

Aus meiner Sicht sind keine dieser Maßnahmen effizient. Option 1 überlässt die Bestimmung der Höhe des Anspruchs der kompletten Diskretion des Gerichts, was zu unschönen Überraschungen führen kann. Vor dem Hintergrund der Überlastung der belgischen Strafgerichte kann es im Rahmen der Option 2 Jahre dauern, bis eine Entscheidung ergeht. Persönlich denke ich, dass der Mandant wenig Interesse daran haben wird, ein neues (Straf-) Verfahren einzuleiten, um eine strafrechtliche Verurteilung zu erwirken.

Option 3 erscheint vielversprechender, allerdings besteht das Risiko, in dieselbe verlassene Einbahnstraße einzubiegen. Zunächst ist nicht die gesamte belgische Rechtsprechung davon überzeugt, dass ein Gericht eine Geldbuße für eine Maßnahme auferlegen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen ist. Zum anderen gehen die belgische Rechtsprechung und Rechtslehre nicht damit konform, ob ein Vollstreckbarkeitsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen vollstreckt werden sollen, erforderlich ist oder nicht. Falls ja, warum sollte das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, welches ursprünglich die Anfrage zur Beweiserbringung ablehnte, eine neue Entscheidung akzeptieren, welche mit derselben Anfrage eine Geldbuße auferlegt? Bevor Antworten auf diese Fragen bestehen, werden einige Jahre vergangen sein, und ist das ursprüngliche Verfahren immer noch abzuschließen.

Vertriebsrechtliche Streitigkeiten sind wie Tennis spielen gegen Roger Federer: Ein Sieg ist zwar nicht unmöglich, aber der Ballwechsel wird einige Zeit in Anspruch nehmen, wenn er auf dem Rasen von Wimbledon steht und Sie selbst auf der Asche von Roland Garros.

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