Aktuelles

Jüngst kam es zur Aufregung in der belgischen Politik aus Anlass einer Debatte im Parlament über die Einführung eines Mahnverfahrens ins belgische Recht. Die Vereinfachung der Möglichkeiten eines Gläubigers gegen seine säumigen Zahler stieß auf viel Protest auf Seiten der Linken. Innerhalb der Regierungsparteien kam letztendlich auch kein Konsens zustande, so dass diese Idee vorläufig wieder verworfen wurde.

Belgisches Recht und Wiedereinstellung sind seit jeher eine schwierige Verbindung gewesen. Generell ist dem belgischen Recht die Konstruktion der Wiedereinstellung nicht bekannt: Auch eine rechtswidrige Kündigung beendet den Vertrag definitiv. Die einzige Möglichkeit ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, eine Wiedereinstellung kommt nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht Brüssel wurde mit einer Klage befasst, in der festzustellen war, dass zwei Parteien durch einen Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge gebunden waren, obwohl der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag den Titel „Contrat de Collaboration" (Vertrag über die Zusammenarbeit) trug und eine Beraterfunktion auf selbstständiger Basis zum Gegenstand hatte.

Auf unsere Rechtsbeschwerde hat der Kassationshof in seinem Beschluss vom 23. März 2009 seine Rechtsprechung zur Problematik der «Scheinselbständigen» untermauert. Mit diesem Beschluss hob der Kassationshof eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Brüssel vom 09. Januar 2009 auf.